Statuten Schweizerischer Mopsclub SMC 


1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Schweizerischer Mopsclub» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten. Die männliche Schreibform gilt auch für die weibliche.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Kontakts und den Austausch zwischen Personen, die Halter oder Freunde des Mopses sind. Die Vereinstätigkeit umfasst alles, was dem Vereinszweck dient. Der Verein kann Treffen und Anlässe organisieren, fördert den Austausch von Erfahrungen und betreibt eine eigene Website.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

5. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, welche die Erfordernisse des Vereinszwecks (Ziff. 2) erfüllt.

6. Mitgliederbeitrag
Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind wie folgt festgesetzt:
- Einzelmitgliedschaft: CHF 25 (Online) resp. CHF 35 (Standard), 1 Stimmrecht
- Partnermitgliedschaft (Online): CHF 40, 2 Stimmrechte

Standard-Mitglieder erhalten alle Infos per Briefpost sowie per E-Mail. Online-Mitglieder erhalten alle Infos per E-Mail.

Der Vorstand ist von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

Mitgliederbeiträge werden jährlich im Januar in Rechnung gestellt. Mitglieder, die bis Ende Mai nach schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, werden ausgeschlossen.

7. Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen von Vereinsanlässen und aus Spenden zusammen. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Alle Ausgaben zuhanden des Vereins, die höher als CHF 250 sind, unterliegen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

8. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod.

9. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich mittels Mitteilung an das Aktuariat. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eingezahlte Mitgliederbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

10. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Vereinsversammlung
• der Vorstand

11. Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Der Termin wird durch den Präsidenten festgelegt. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand unter Beilage des Protokolls vom Vorjahr. Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage vorher an den Präsidenten zu richten.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
• Festsetzung und Änderung der Statuten
• Abnahme der Jahresrechnung
• Beschluss über das Jahresbudget
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Einzelmitglied eine Stimme, Partnermitglieder zwei Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 5 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und dem Beisitzer und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selber. Ämterkumulationen sind zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

13. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Kassier und Vorstand.

Die Vereinsversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

14. Unterschrift
Der Verein wird zur Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet.

15. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der Vereinsversammlung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

16. Homepage, Domain-Name
Der bei SWITCH reservierte Domain−Name «mopsclub.ch» ist Eigentum des SMC, beim Vorstand verwaltet und wird durch die Vereinskasse bezahlt. Bei einem Präsidiumswechsel wird der Name, zu treuen Händen, mit allen übrigen Unterlagen weitergegeben.

Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass auf der Website des SMC sowie auf Facebook Fotos der Treffen inkl. Mitglieder veröffentlicht werden.

17. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Vereinsversammlung teilnehmen.

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins fliesst der Überschuss an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Präsidenten.

19. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 05.02.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 4. November 2012.

Die Präsidentin:                                                   Die Aktuarin:
Ingrid Van Pernis                                                 Vera Last